{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=619ba53070d16017214e95f8c50f982b", "Checksum": "cefc3c485ba58654a156da7d352e15c0"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 184 Abs. 7 StPO (SR 312.0)\r\nKostenvorschuss von Privaten für Gutachten. 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Die Kostenvorschusspflicht kann grundsätzlich nur dann infrage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen.\n\nBei Art. 184 Abs. 7 StPO handelt es sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 313 Abs. 2\nStPO, der die Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen regelt. Die\nEinholung von Gutachten im Hinblick auf allfällige Sanktionen sowie zur Abklärung des\nstrafrechtlich relevanten Sachverhalts hat gemäss Art. 182 StPO von Amtes wegen zu\nerfolgen. Weil und soweit im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die\nKostenvorschusspflicht grundsätzlich nur dann überhaupt infrage kommen, wenn die\nErstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung\ndes Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht\n(auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld\ndes Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes\nwegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines\nKostenvorschusses nicht zu rechtfertigen. Der Privatklägerschaft können – falls die\nübrigen Voraussetzungen gegeben sind – nur Kosten auferlegt werden, die durch ihre\nAnträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO).\nEntsprechend kann sich auch die Vorschusspflicht nur auf von der Privatklägerschaft\nbeantragte Gutachten beziehen, welche vorwiegend der Durchsetzung bzw.\nBeurteilung der Zivilklage dienen (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2018, S. 67; Oberholzer,\nStrafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1025; Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, 3. Aufl.\n2020, Art. 184 N 60; ferner BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 184 N 37). Art. 184 Abs.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7 StPO ist auf Gutachten zum Zivil- und Strafpunkt anwendbar. Betrifft der Antrag\nbeide Punkte, ist von der Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch nur zurückhaltend\nGebrauch zu machen. Die Bestimmung greift vor allem dann, wenn das Gutachten\nZivilansprüche stützen soll (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,\nArt. 184 N 21). Es handelt sich um eine \"Kann-Vorschrift\". Die Verfahrensleitung hat\nnach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Kostenvorschusspflicht\nbesteht und gegebenenfalls in welcher Höhe dies der Fall sein soll. Massgebend muss\ninsbesondere sein, inwieweit das Gutachten der Verfolgung von Zivilansprüchen dient\n(Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, Art. 184 N 61). Im Gegensatz zu Art. 125 Abs. 1\nStPO gilt die Vorschusspflicht gemäss Art. 184 Abs. 7 StPO auch bei\nGutachtensanträgen von Opfern (Arnold, a.a.O., S. 68; Zürcher Kommentar StPO-\nDonatsch, Art. 184 N 63; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 184 N 21).\n\n3.- a) aa) Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts vom […] 2023 erfolgte\ndie Inspektion des Kippsiloaufliegers und des Zugfahrzeugs am […] 2023 unter\nanderem in Anwesenheit von Vertretern der SUVA und von Fachexperten des\nFahrzeugbaus. Weder am Zugfahrzeug noch am Kippsiloauflieger sei ein technischer\nDefekt festgestellt worden. Auch der Kompressor und die Überdruckventile hätten alle\nordnungsgemäss funktioniert. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass die\nDruckventile nicht kontinuierlich gewartet würden, wie es eigentlich zu empfehlen wäre.\nDies scheine jedoch keinen Zusammenhang mit dem Unfall zu haben. Auch ein\nMaterialschaden an den Schläuchen könne ausgeschlossen werden. Sodann seien\nsich die Sachverständigen einig, dass das pulverförmige Material ausschliesslich aus\ndem Silo des Aufliegers und nicht aus dem Lagersilo der Baustelle ausgetreten sei.\nNach dem derzeitigen Kenntnisstand sei es möglich, die Unfallursache auf die Storz-\nKupplung (Bajonettverschluss) zwischen dem Auflieger-Auslauf und dem sich lösenden\nSchlauch einzugrenzen. Damit ergäben sich zwei Hypothesen zum Unfallhergang:\n\nH1. Die erste Hypothese sei, dass der Schlauch vom Verstorbenen manuell gelöst\nworden sei, um eine Verstopfung zu lösen. Erst als sich bereits ein erheblicher Teil der\nStaubwolke gebildet habe, sei das Materialabsperrventil wieder in die geschlossene\nPosition gebracht worden, um zu verhindern, dass weiteres Material aus dem\nFahrzeugsilo austrete.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nH2. Eine zweite Hypothese sei, dass sich die Storz-Kupplung durch die Vibrationen des\nFahrzeugs, die Mechanik des Kompressors und die Materialbewegung selbst mit der\nZeit ausgehängt und den Schlauch abgelöst habe. Möglicherweise habe sich die\nSchlauchverkupplung beim Heben und Senken des Silos durch die Rotationskräfte\nzusätzlich gelockert.\n\nDie beiden Hypothesen seien \"deckungsgleich\". Falls neue Erkenntnisse über den\naktuellen Sachverhalt verfügbar würden, müssten die Hypothesen möglichweise\nüberprüft und angepasst werden.\n\n"}