{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=6a5916b94b02511e1200101916667fad", "Checksum": "7bfb54b7701b3d4f0222ef120e3a95e8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:30", "Checksum": "66820b113fdd85f7b7dfe10482a98730", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK\nRegeste:\nArt. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO) für Erwachsene eine Reserve von je Fr. 5'000.–\nund für Kinder von je Fr. 2'500.– als unantastbar gelten (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien zur\nentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im\nStrafprozess vom Mai 2011 des Kantonsgerichts, abrufbar unter www.sg.ch/recht/\ninformationen-formulare/weisungen.html).\n\n4.- Zusammenfassend sind die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert, weshalb es an\nderen Beschwerdelegitimation fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.\n1 StPO). Auf die Erhebung von Kosten ist unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände zu verzichten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in\ndiesem Punkt gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben ist. Für das\nBeschwerdeverfahren wurde ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war dieses\nGesuch jedoch aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.\n\nPräsidialverfügung:\n\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es zufolge\nGegenstandslosigkeit nicht als erledigt abgeschrieben wird.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}