{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=6a5916b94b02511e1200101916667fad", "Checksum": "7bfb54b7701b3d4f0222ef120e3a95e8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:30", "Checksum": "66820b113fdd85f7b7dfe10482a98730", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK\nRegeste:\nArt. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden.\n\nStellt auch die KESB einen Interessenkonflikt fest, ernennt sie einen Beistand oder\nregelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bestellt die KESB einen\nVertretungsbeistand für die Privatklägerschaft, wird in der Literatur die Auffassung\nvertreten, dass ein solcher Vertretungsbeistand die Interessen der Vertretenen im\nVerfahren in ausreichendem Mass wahrnehmen kann und kein zusätzlicher\nunentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig ist (Herzig/Jost, a.a.O., S. 11; BSK StPO-\nMazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 18a; Zürcher Kommentar StPO-Lieber,\n3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11a; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,\nArt. 136 N 4). Im Unterschied zu anderen Verfahren hat sich das Bundesgericht dazu im\nRahmen eines Strafverfahrens, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. In einem\nzivilrechtlichen Verfahren beanstandete es nicht, dass ein Obergericht nicht auf ein\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingetreten sei mit der Begründung, es\nbestehe kein Bedarf, die Rechtsanwältin als unentgeltliche Kindesvertreterin zu\nbestellen, weil diese bereits von der damaligen Vormundschaftsbehörde als\nVertretungsbeiständin eingesetzt worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, die\nvom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei im Verhältnis zu anderen\nKostenträgern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_473/2013 vom 6. August\n2013 E. 7). In späteren zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren entschädigte das\nBundesgericht Rechtsanwälte, welche als gesetzliche Vertreter eingesetzt worden\nwaren, nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGer 2C_401/2017 vom\n26. März 2018 E. 6, 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 10). In Strafverfahren vor\nkantonalen Gerichten sind demgegenüber Entscheide zu dieser Frage ergangen.\nWährend das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss UP160014-O/U/PFE vom\n18. Mai 2016 E. 5) und das Kantonsgericht Schwyz (Beschluss BEK 2016 154 vom\n18. Mai 2017) dieselbe Meinung vertreten wie die oben erwähnte Literatur, hält das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nObergericht des Kantons Thurgau für widersinnig, dass das Institut der unentgeltlichen\nRechtspflege nicht mehr gelten solle, wenn die KESB einem Minderjährigen einen\nProzessbeistand bestellt habe (Entscheid SW.2017.22 vom 4. Mai 2017 [RBOG 2017,\nS. 212]). Im Unterschied zur StPO ist die Anordnung der Kindesvertretung in Art.\n314abis ZGB und Art. 299 ZPO ausdrücklich geregelt. Art. 95 Abs. 1 lit. e ZPO sieht\nzudem für das Zivilverfahren vor, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes\nGerichtskosten sind. Trotz dieser Unterschiede in der Ausgestaltung der\neidgenössischen Prozessgesetze, die keineswegs zwingend sind, erscheint es\nzweckmässig, die höchstrichterlichen Überlegungen zum Verhältnis zwischen der\nunentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der von einer KESB eingesetzten\nProzessbeistandschaft in zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren im Sinn der Einheit\nder Rechtsordnung auch im Strafverfahren zu übernehmen.\n\nd) Die KESB errichtete am 25. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft für die\nBeschwerdeführerinnen und setzte eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeiständin nach\nArt. 306 Abs. 2 ZGB ein. Den Beschwerdeführerinnen steht damit eine fachlich\nkompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und\nbundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede\nbetroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den\nvon der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und\nAnspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Vertretung haben soll, ist somit\nerfüllt. Entsprechend fehlt es den Beschwerdeführerinnen an einem\nRechtsschutzinteresse. Namentlich sind sie aufgrund der vorinstanzlichen Ablehnung\ndes Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht beschwert. Aus ihrer Sicht\nspielt letztlich keine Rolle, wer die rechtskundige Vertretung eingesetzt hat und wer\ndiese zumindest vorläufig bezahlt. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach bei\nEinsetzung einer Prozessbeiständin durch die KESB eine strengere\nRückzahlungspflicht gelte. Einerseits legen sie nicht substantiiert dar, weshalb dies der\nFall sein soll. Andererseits ist eine solche ungünstigere Rückzahlungspflicht mit Blick\nauf die in Art. 6 f. der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei\nBeistandschaften des Kantons St. Gallens (sGS 912.51) geregelten\nVermögensfreibeträge (Fr. 10'000.– bei alleinstehenden Personen; Fr. 20'000.– bei\nverheirateten Personen sowie minderjährigen Kindern) nicht ohne weiteres ersichtlich,\nzumal im Rahmen der Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 138 in\n\n"}