{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=6a5916b94b02511e1200101916667fad", "Checksum": "7bfb54b7701b3d4f0222ef120e3a95e8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:30", "Checksum": "66820b113fdd85f7b7dfe10482a98730", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.356-AK\nRegeste:\nArt. 136 StPO (SR 312.0)\r\nUnentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden.\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDie Beschwerdeführerinnen reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die\nEintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n2.- Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die\nLegitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist nur,\nwer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines\nEntscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer liegt\nvor, wenn die Beschwerdeführerinnen selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und\ndirekt betroffen sind. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im\nZeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmehr der Fall, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium\nnicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Diss. 2011, N 233, 244; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl.\n2020, N 1403, 2052 ff.).\n\n3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im\nWesentlichen mit der Begründung ab, dass die KESB für die Beschwerdeführerinnen\neine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 ZGB errichtet und Rechtsanwältin\nA.___ als Beiständin ernannt habe. Dadurch sei eine hinreichende Vertretung der\nBeschwerdeführerinnen im Strafverfahren gewährleistet und für eine zusätzliche\nBeiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bleibe kein Raum mehr.\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe\ndie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nicht gewährt. Unbestritten sei,\ndass sie mittellos und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen notwendig sei.\nDie StPO regle dies ausdrücklich mit dem Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege.\nWerde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss StPO bestellt, werde diese durch\nden Kanton entschädigt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Nicht nachvollziehbar\nsei, weshalb die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege der StPO bei der\nAnordnung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB nicht mehr gelten sollen. Sodann dürfe nach dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung für die Regelung der Kostentragung nicht relevant\nsein, wer ein Gesuch stelle. Auch dürfe keine Rolle spielen, ob das Gesuch direkt oder\nindirekt von einer Behörde stamme. Im Weiteren würde die Nichtgewährung der\nunentgeltlichen Rechtsverbeiständung dazu führen, dass die Kosten der anwaltlichen\nVertretung einer schärferen Rückzahlungspflicht unterliegen würden.\n\nc) Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO\nVerfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der\nAusübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb\ngrundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten\n(Art. 106 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche\nVertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit\nInteressen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Hierbei genügt eine\nindirekte Interessenkollision, wovon auszugehen ist, wenn die Interessen des Kindes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndenen eines Dritten widersprechen, der den Eltern besonders nahesteht (BSK ZGB I-\nSchwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 306 N 4). Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen\nsolchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden (Art. 75\nAbs. 2 und 3 StPO), damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann (Herzig/\nJost, Die Kindsvertretung im Strafprozess, in: Jusletter 24. Oktober 2022, S. 5; BSK\nStPO-Saxer/Santschi Kallay, 3. Aufl. 2023, Art. 75 N 9; Zürcher Kommentar StPO-\nBrüschweiler/Nadig/Schneebeli, 3. Aufl. 2020, Art. 75 N 4; SHK Opferhilferecht-Vogt,\n4. Aufl. 2020, Art. 75 StPO N 3).\n\n"}