{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-349-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12146&type=1563347022&cHash=fc8be26db65272d78fd95d24fe053fb1", "Checksum": "5a9c67381a6ec0c576754c6b446d9c5d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.349-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:35", "Checksum": "cbd18d7cec6613837b3e916e7c306c6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen\n\nDer besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur\nStrafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der\nAllgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O.,\nS. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die\nAussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Dem Anzeiger war klar, dass es\nsich beim Angezeigten nicht um einen Beamten der Polizei handelte, zumal er ihn\ndarauf aufmerksam gemacht haben will, dass er sich nicht ausweisen werde, da der\nAngezeigte anscheinend nicht von der Polizei sei und dies nicht verlangen dürfe.\n\nd) Der Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten\nPersonenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zu entscheiden, weshalb\nauf das Gesuch nicht einzutreten und die Strafsache an das Untersuchungsamt\nAltstätten zur Entscheidung über das weitere Vorgehen zurückzuweisen ist. Zu\nberücksichtigen ist, dass mit den Vorladungen und der Vergleichsverhandlung ein\nVerfahren bereits materiell eröffnet wurde (Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020,\nN 1805).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang\npraxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen\nzuzusprechen.\n\nAn dieser Praxis ist trotz anderslautenden Antrags des Angezeigten festzuhalten. Ein\nErmächtigungsverfahren soll – gleich wie eine \"normale\" Strafanzeige – auch künftig\nohne Kostenrisiko eingeleitet werden können. Die Auferlegung von Kosten und\nEntschädigungen an einen Anzeiger hätte eine allenfalls prohibitive Wirkung für\nStrafanzeigen gegen (mögliche) Beamte. Dies gilt selbst dann, wenn ein\nErmächtigungsvorbehalt letztlich verneint wird.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nZ.___ zu erteilen, wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}