{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-349-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12146&type=1563347022&cHash=fc8be26db65272d78fd95d24fe053fb1", "Checksum": "5a9c67381a6ec0c576754c6b446d9c5d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.349-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:35", "Checksum": "cbd18d7cec6613837b3e916e7c306c6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.09.2023 AK.2023.349-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen\n\nbb) Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in den letzten\nJahrzehnten der dienstrechtliche Beamtenstatus in der Schweiz kontinuierlich\nabgebaut worden und hat sich die Rechtsstellung der Staatsbediensteten derjenigen\nprivater Angestellter angeglichen. Zwar bleiben die strafrechtlichen Amtsdelikte\nweiterhin anwendbar. Mit dem weitgehenden Wegfall des Beamtenstatus kommt dem\ndamit einhergehenden Schutz vor unberechtigter Strafverfolgung aber nicht mehr die\ngleiche Bedeutung zu wie früher. Hinzu kommt, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben\nfrüher nur ausnahmsweise an Private übertragen wurde. Die Frage des dem\nErmächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreises stellte sich denn auch nur in\nseltenen und besonderen Fällen. Inzwischen sind Private in vielfältiger Hinsicht mit der\nErfüllung staatlicher Aufgaben betraut. Es kann nicht Sinn des\nErmächtigungsvorbehalts sein, die Strafverfolgung in allen diesen Konstellationen\neinzuschränken. Der Gesetzeszweck spricht für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2\nlit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private\nals grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall\nzuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls\nrechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Auch systematische\nErwägungen sprechen dafür, die Ausweitung der Anwendbarkeit einer auf Angestellte\nim öffentlichen Dienst ausgerichteten Norm auf Privatpersonen ausdrücklich im Gesetz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorzusehen und sich nur dann durch Auslegung ergeben kann, wenn dies, wie beim\nBeispiel der Amtsgeheimnisverletzung, zwingend erscheint (BGer 1C_104/2022 vom\n20. Dezember 2022 E. 3.4.3).\n\nGemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gestützt auf\neine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem\nSchrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen\nöffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis\nauszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5).\n\nc) Gemäss den polizeilichen Abklärungen soll das Unternehmen S.____, dessen\neinziger Gesellschafter der Angezeigte ist (vgl. HR-Auszug […]), von der\nGemeindeverwaltung unter anderem damit beauftragt worden sein, im […] die\nLeinenpflicht für Hunde und auch Falschparkierer zu kontrollieren.\n\nDie S.___ bzw. die von ihr angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen damit\nunter bestimmten Voraussetzungen zwar Personen zur Feststellung der Personalien\nanhalten und auch vom öffentlichen Grund wegweisen, hingegen keinen Zwang und\ndamit keine Hoheitsgewalt ausüben. Mit der Kontrolle der zugeteilten Örtlichkeiten\nnehmen sie dennoch eine öffentliche Aufgabe wahr (ähnlich wie ein privates\nUnternehmen, welches mit dem Betrieb eines Rückkehrzentrums betraut ist, vgl. BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2). Es handelt sich bei ihnen um\nzivilrechtliche Angestellte des privaten Dienstleistungserbringers S.____.\nAusserordentliche Umstände, die ausnahmsweise einen Ermächtigungsvorbehalt zu\nrechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wird ihren Anordnungen nicht Folge\ngeleistet, sind sie insbesondere gehalten, für die Anwendung unmittelbaren Zwangs die\nordentlichen Polizeikräfte beizuziehen. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter Personalien aufnehmen können, was für die Ausfällung einer Busse\nnotwendig ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch die Ausstellung der Busse,\nwelche mit einer Zwangswirkung verbunden ist, nicht den Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter der S.___, sondern der Gemeinde obliegt. Das Reglement legt damit klar\nfest, welche Kompetenzen den privaten Personen oder Organisationen zukommen und\ndass bei Zwang keine Handlungskompetenz gegeben ist. Damit handelt die private\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPerson oder Organisation auch nicht auf der gleichen Stufe wie die Polizei und die\njeweiligen Tätigkeiten sind nicht vergleichbar. Es liegt keine \"beamtenähnliche\nStellung\" vor (vgl. BGer 1C_506/ 2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit\nvon Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch Kieser,\nEntscheidbesprechung Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung,\nUrteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des\nKantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Ermächtigung zur\nEröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020 S. 1071 ff., S. 1074).\n\nDas Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und\nBeamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose\nFunktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20.\nDezember 2022 E. 2.2, 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieser Schutz ist\nvorliegend nicht notwendig, da jederzeit eine andere private Person oder Organisation\nzur Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden kann.\n\n"}