{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-345-AK_2023-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12358&type=1563347022&cHash=3f0a4471799d31ee158c34a9ddd79f2a", "Checksum": "35f052853910532b8daf5873345d27c4"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.345-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nEine vollständige oder teilweise Einsicht durch die KESB in den forensisch-psychiatrischen Vorabbericht und das Hauptgutachten, welche im Strafverfahren erstellt werden, ist aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin sehr sensiblen, höchstpersönlichen Informationen, nicht verhältnismässig. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags. Das private Interesse an einer Geheimhaltung der sehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:36:04", "Checksum": "53eede94c6d3f2ba922afbeb62f55404", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.12.2023 AK.2023.345-AK\nRegeste:\nArt. 101 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nEine vollständige oder teilweise Einsicht durch die KESB in den forensisch-psychiatrischen Vorabbericht und das Hauptgutachten, welche im Strafverfahren erstellt werden, ist aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin sehr sensiblen, höchstpersönlichen Informationen, nicht verhältnismässig. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags. Das private Interesse an einer Geheimhaltung der sehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB.\n\n5.- In der angefochtenen Verfügung wird angeordnet, die Akteneinsicht nach\nRechtskraft der Verfügung zu gewähren. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an\nder Erteilung einer aufschiebenden Wirkung. Auf das Gesuch ist daher nicht\neinzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist dieses ohnehin gegenstandslos\ngeworden.\n\n6.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat\nAnspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine\nParteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer\ninbegriffen) als angemessen erscheint.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts\nUznach vom 4. Juli 2023 (ST.2023.10527) wird aufgehoben.\n\n2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge\nGegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n3. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu tragen.\n\n4. Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}