{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=edf04654534279a9647e58ac43667eb0", "Checksum": "31d1df86eb7a6b049746f19bc8f97db6"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). 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Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)\n\nd) Insgesamt ist von einem Fall auszugehen, der mehr Aufwand erforderte, als mit einer\n(gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierten) Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 21 Abs. 1 lit. c HonO entschädigt werden kann. Allerdings rechtfertigt es sich auf\nder anderen Seite nach Massgabe der dargestellten Rechtsprechung und Kriterien\nnicht, das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen. Vielmehr muss der Fall in der\nzufolge amtlicher Verteidigung um einen Fünftel gekürzten erweiterten\nHonorarpauschale von Fr. 18'000.– Platz finden (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 10\nAbs. 2 und Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 31 Abs. 3 AnwG). Ein ausserordentlich\nkomplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das\nPauschalhonorar den vom amtlichen Verteidiger betriebenen Zeitaufwand nicht\nvollumfänglich deckt. Im Rahmen des pauschalisierenden Vorgehens ist auch nicht\nersichtlich, dass ein Honorar von Fr. 18'000.– ausserhalb jeden vernünftigen\nVerhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die\nVorinstanz, welche aufgrund des vollständigen Überblicks über das erstinstanzliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren grundsätzlich besser in der Lage ist, eine angemessene Entschädigung\nfestzusetzen, ihr Ermessen überschritten hat.\n\n7.- Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der\nerweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO aus, setzte diese auf den maximal\nzulässigen Betrag von Fr. 18'000.– fest und rechnete ausgewiesene Fahrspesen\n(Fr. 252.70), Barauslagen (Fr. 1'323.60), Mehrwertsteuer (Fr. 1'507.40) und\nÜbersetzungskosten (Fr. 1'514.25, Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu. Entsprechend ist\ndie Beschwerde abzuweisen.\n\n8.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Auf die\nZusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im\nBeschwerdeverfahren unterliegt.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}