{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=edf04654534279a9647e58ac43667eb0", "Checksum": "31d1df86eb7a6b049746f19bc8f97db6"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). 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Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)\n\nb) Dem Beschuldigten wurden in den Anklageschriften 57 Sachverhalte vorgeworfen,\nbei welchen es sich grösstenteils entweder um Einbruch-/Einschleichdiebstähle oder\nsonstige Diebstähle handelte. Sodann wurden ihm mehrfache Übertretung des\nBetäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten,\nBeschimpfungen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Führen eines\nmotorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand vorgeworfen. In rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht stellen sich mit Bezug auf die vorgeworfenen Handlungen keine\nschwierigen Fragen. Es handelte sich um überschaubare und klar umgrenzte\nSachverhalte (vgl. die einzelnen Dossiers). Die gesamten Akten (drei Dossiers mit\nUntersuchungsakten, drei Dossiers mit Gerichtsakten) haben knapp Platz in einem\nZügelkarton, weshalb von einem im Vergleich mit dem Durchschnittsfall etwas\ngrösseren, aber bei weitem nicht ausserordentlich grossen Aktenumfang auszugehen\nist. Die Hauptverhandlung dauerte rund fünf Stunden und das vom Beschwerdeführer\neingereichte Plädoyer mit einer recht grosszügigen Formatierung (grosser\nZeilenabstand und breite Seitenränder) umfasste 54 Seiten. Dauert ein Mandat wie hier\n3,5 Jahre (ab Dezember 2019), führt dies allein deshalb zu einem gewissen\nMehraufwand. Selbst wenn bei Inhaftierten eine gewisse soziale Betreuung zu vergüten\nist (BSK StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3a), gilt aber auch bei einer solchen\nMandatsdauer, dass sich die Verteidigung auf die notwendigen Kontakte zum\nBeschuldigten und zu anderen involvierten Behörden zu beschränken hat. Sodann sind\nUntersuchungskosten von insgesamt Fr. 23'043.70 nicht auffällig hoch. Im Übrigen ist\nfraglich, ob aus der Höhe der Untersuchungskosten Schlüsse hinsichtlich der\nangemessenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung gezogen werden können.\n\nc) Zu einem gewissen anwaltlichen Mehraufwand führte, dass sich der Beschuldigte\nmehrfach in Untersuchungshaft – wenn auch regelmässig nicht für lange Dauer – und\nab dem 5. Oktober 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand. Hinzu kommt,\ndass die am 15. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen einen gewissen\nKoordinationsaufwand mit der Bewährungshilfe und der Beiständin mit sich brachte.\nAufwanderhöhend wirkte sich zudem aus, dass der Beschuldigte nicht zu\nBesprechungen erschien und ein Übersetzer benötigt wurde. Aufgrund des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesundheitlichen Zustands des Beschuldigten – er leidet gemäss psychiatrischem\nGutachten an einer Schizophrenie und einem Suchtproblem – war die Zusammenarbeit\nfür die amtliche Verteidigung ebenfalls erschwert. Dass auch ein 76-seitiges\npsychiatrisches Gutachten zu studieren war, hat ebenso einen Mehraufwand mit sich\ngebracht wie der Umstand, dass das Untersuchungsamt Gossau drei Strafverfahren\nführte und entsprechend drei Anklagen bei der Vorinstanz erhob, welche wiederum drei\nVerfahren eröffnete und zwei Hauptverhandlungen abgesagt werden mussten. Dass\neine stationäre Massnahme (mit entsprechendem psychiatrischen Gutachten) und eine\nLandesverweisung im Raum standen, verlangte dem amtlichen Verteidiger zusätzliche\nAusführungen ab. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang indessen zu Recht\ndarauf hin, dass insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Vordergrund\nstand, was in der Regel auch nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten\nverbunden ist; abgesehen davon, wurde dies auch nicht substantiiert geltend gemacht.\nOhne diese verschiedenen Mehraufwände hätte der Fall hinsichtlich der Entschädigung\ndes amtlichen Verteidigers noch im Bereich der ordentlichen Pauschale angesiedelt\nwerden können. Die Vorinstanz hat den oben erwähnten Schwierigkeiten jedoch zu\nRecht Rechnung getragen und das Honorar an der oberen Grenze der erweiterten\nPauschale angesetzt.\n\n"}