{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=edf04654534279a9647e58ac43667eb0", "Checksum": "31d1df86eb7a6b049746f19bc8f97db6"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:39:03", "Checksum": "7447066e0501ca2ca2b5327aaf996dae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK\nRegeste:\nArt. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)\n\nbb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids, und zwar unabhängig davon, ob die\nGewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu\nbeeinflussen vermag. Eine Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über\ndie gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz.\nEine derartige Heilung soll jedoch die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen\nsein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung\nder Parteirechte handelt. Das Bundesgericht wägt bei der Beurteilung der\nHeilungsmöglichkeit zwischen den Interessen des Betroffenen an einem raschen\nVerfahren und den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung\nnur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen\n(BGE 137 I 195 E 2.3.2; BSK StPO-Vest, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6).\n\nc) Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der\nerweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO als angemessen erachtete, musste\nsie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den einzelnen Positionen\nder Honorarnote nicht auseinandersetzen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der\nBegründungspflicht vor. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf ein Honorar am\noberen Rand der erweiterten Pauschale schloss. Dem pauschalisierenden Vorgehen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Vorinstanz steht auch kein Mindestansatz von Fr. 180.– entgegen. So argumentiert\nder Beschwerdeführer, indem er ausführt, bei einem Pauschalhonorar von Fr. 18'000.–\nund einem ausgewiesenen Aufwand von 152 Stunden betrage das Honorar effektiv nur\ngerade Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden\n5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar\n2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die\nentsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 korrigiert, und zwar mit\ndem ausdrücklichen Hinweis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer\n\"Kontrollrechnung\" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten\nVerhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade\ndavon entbinde, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2).\n\nd) Zusammengefasst liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des\nrechtlichen Gehörs vor. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon\nausgegangen ist, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung könne noch im\nBereich der erweiterten Pauschale festgesetzt werden.\n\n6.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Honorar sei nicht mit einer Pauschale\nabzugelten, sondern nach Zeitaufwand. Das Strafverfahren sei sehr aufwändig\ngewesen. Das Untersuchungsamt Gossau habe bei der Vorinstanz drei\nAnklageschriften eingereicht, wobei es um insgesamt 57 Sachverhalte gegangen sei.\nZudem seien sechs weitere Sachverhalte am 5. Oktober 2022 eingestellt worden. Hinzu\nkomme, dass sich auch das Gerichtsverfahren als zeitlich langdauernd und aufwändig\nerwiesen habe. So hätten die drei Anklagen vereinigt, ein psychiatrisches Gutachten\neingeholt und die Hauptverhandlung zweimal abgesetzt werden müssen. Sodann sei es\nim Gerichtsverfahren nicht nur um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten\ngegangen, sondern auch um eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung.\nZur Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs bis zur Hauptverhandlung\nhabe ebenfalls Stellung genommen werden müssen. Überdies sei die Zusammenarbeit\nmit dem Klienten schwierig und zeitlich sehr aufwändig gewesen. Die Beiständin bzw.\nder Beistand seien stets einzubeziehen gewesen. Der Klient habe immer wieder den\nWohnsitz gewechselt und sei nicht zu vereinbarten Terminen mit der Bewährungshilfe\nund dem Übersetzer erschienen. Dass das Verfahren aufwändig gewesen sei, zeige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich im Übrigen auch an den vom Untersuchungsamt Gossau geltend gemachten\nUntersuchungskosten von Fr. 23'043.70.\n\n"}