{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=edf04654534279a9647e58ac43667eb0", "Checksum": "31d1df86eb7a6b049746f19bc8f97db6"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:39:03", "Checksum": "7447066e0501ca2ca2b5327aaf996dae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK\nRegeste:\nArt. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (GVP 2009\nNr. 86; ferner BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3).\n\n4.- Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bezüglich des anwaltlichen Aufwands\nzwar um einen die ordentliche Honorarpauschale (vgl. Art. 10 Abs. 1 HonO)\nübersteigenden Fall im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HonO (Erweiterung der Pauschale um\ndie Hälfte) handle. Er sei indes nicht so komplex, dass das Honorar nach Zeitaufwand\nzu bemessen sei (Art. 10 Abs. 3 HonO). Sie stufte den Fall als verhältnismässig\naufwändig, aber noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig ein. Zwar sei er\naktenmässig einigermassen umfangreich; es gehe aber grösstenteils um\nBagatelldelikte, bei welchen sich keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen\ngestellt hätten. Aufwändiger habe sich allerdings das ganze Verfahren gestaltet, weil\ndrei verschiedene Untersuchungsverfahren geführt worden und zur Anklage gelangt\nseien, der Beschuldigte schlecht erreichbar gewesen sei und Verständigungsprobleme\nbestanden hätten. Umstritten sei vor allem die Anordnung einer Massnahme und einer\nLandesverweisung gewesen, wobei es hierbei letztlich nur um eine Prüfung der\nVerhältnismässigkeit gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer die maximal erweiterte Pauschale für eine amtliche Verteidigung von\nFr. 18'000.– zu (Stufe 2) und rechnete Fahrspesen von Fr. 252.70, Barauslagen von\nFr. 1'323.60, die Mehrwertsteuer von Fr. 1'507.40 und Übersetzungskosten von\nFr. 1'514.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu.\n\n5.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht\nnachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach\nZeitaufwand nicht erfüllt seien. Er habe seine Bemühungen mit einer Honorarnote\nbelegt. Hätte die Vorinstanz dem nicht entsprechen wollen, so wäre sie verpflichtet\ngewesen, das geltend gemachte Honorar bzw. die getätigten Bemühungen eingehend\nzu prüfen und darzulegen, welche Aufwendungen aus welchem Grund nicht notwendig\ngewesen seien. Entsprechend habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die mit der\nHonorarnote belegten Bemühungen nicht hätten kürzen lassen und diese notwendig\ngewesen seien.\n\nb) aa) Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGer\n8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4; BGE 133 I 270 E. 3.1). Sie dient im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWesentlichen dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur\nKenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über seine Tragweite machen, ihn auf seine\nRichtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE\n141 IV 244 E. 1.2.1 und 133 I 270 E. 3.1; BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014\nE. 5.2). Wird das Honorar des Rechtsvertreters als Pauschale bemessen, so entbindet\ndies das Sachgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon,\nHonorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Das heisst, das Sachgericht\nmuss sich nicht im Einzelnen mit der Honorarnote auseinandersetzen und auch nicht\nausdrücklich begründen, weshalb sie allenfalls einzelne Positionen in der Rechnung für\nübersetzt hält (BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 und 6.4; BGE 143 IV\n453 E. 2.5.2, 141 I 124 E. 4.5). Wird demgegenüber das Honorar nach Zeitaufwand\nbemessen und kürzt das Sachgericht die Honorarnote, muss es sich mit dieser\nauseinandersetzen und die Abweichung begründen.\n\n"}