{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=edf04654534279a9647e58ac43667eb0", "Checksum": "31d1df86eb7a6b049746f19bc8f97db6"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 135 StPO (SR 312.0)\r\nEntschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). 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Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–.\r\n(Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)\n\nVerteidigung bei der Beschwerdeinstanz (Anklagekammer) Beschwerde führen, wenn\nder Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt\nwurde (Abs. 3 lit. a). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 396\nAbs. 1 StPO), wobei erst die Zustellung des begründeten Entscheids die\nRechtsmittelfrist auslöste. Die von Amtes wegen zu prüfenden\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n4. Aufl. 2020, N 2062). Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) wird\ndas Honorar der amtlichen Verteidigung grundsätzlich als Pauschale bemessen. Die\noberen und unteren Grenzen für die ordentlichen Pauschalen werden in Art. 21 HonO\nfestgelegt und sind je nach Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Einzelrichters\noder des Kollegialgerichts unterschiedlich hoch (Stufe 1). Ist ein Fall aussergewöhnlich\naufwändig und reicht die ordentliche Pauschale nicht, so kann das Honorar bzw. die\nPauschale um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Stufe 2; Art. 10 Abs. 2 HonO).\nBesteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der\nRechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar\nnach Zeitaufwand bemessen werden (Stufe 3; Art. 10 Abs. 3 HonO).\n\nb) Die Pauschalen für das Honorar im Strafprozess sind in Art. 21 Abs. 1 HonO wie\nfolgt festgelegt:\n\n– Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung der\nStaatsanwaltschaft abgeschlossen wurde (lit. a);\n\n– Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–, wenn der Einzelrichter zuständig ist (lit. b);\n\n– Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–, wenn das Kreisgericht zuständig ist (lit. c).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent\nerhöht werden (Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 10 Abs. 2 HonO), so dass der obere Rand der\nerweiterten Pauschale bei einer sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei\nFr. 7'500.–, des Einzelrichters bei Fr. 15'000.– und des Kreisgerichts bei Fr. 22'500.–\nliegt. Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung\num einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG; BGE 141 I 124 E. 3.3), so dass die\nhöchstmögliche, pauschalbemessene Entschädigung für die amtliche Verteidigung je\nnach sachlicher Zuständigkeit bei Fr. 6'000.– (Staatsanwaltschaft), Fr. 12'000.–\n(Einzelrichter) oder Fr. 18'000.– (Kreisgericht) liegt.\n\nc) Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen\nPauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in\nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Von einem\naussergewöhnlich aufwändigen Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale\nführt, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich dieser von schwierigen und\naufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind,\ndeutlich abhebt (Stufe 2). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die\nBeweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der\nAktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich\nlang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren\nkönnen schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass\nannehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3; GVP\n2009 Nr. 86 E. 5b; BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4.4). Ein ausserordentlich komplizierter\noder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den\nvom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGer\n6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7).\n\nEntschädigt werden nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der\nWahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig\nwaren (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als\nMassstab gilt der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des\nStrafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen\n(Aktenstudium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und\n\n"}