{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=bef2ec28b26d8da73553ca11e4e55921", "Checksum": "750c3471dfc07501ca5d723f255d9866"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:49:34", "Checksum": "537ec0d2b06cb5a3134900e22f9ffd3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK\nRegeste:\nArt. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten.\n\n7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff.\n23 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der\nKosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal\nFr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Der\nBeschwerdegegner hat zufolge Unterliegens im Hauptpunkt und mangels relevanten\nAufwands keinen Anspruch auf eine Entschädigung.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts\nUznach vom 2. Mai 2023 (ST.2021.19093) aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur förmlichen Eröffnung der\nEinstellungsverfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr).\n\n4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}