{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=bef2ec28b26d8da73553ca11e4e55921", "Checksum": "750c3471dfc07501ca5d723f255d9866"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:49:34", "Checksum": "537ec0d2b06cb5a3134900e22f9ffd3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK\nRegeste:\nArt. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten.\n\nVor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im\nZeitpunkt, als er auf einen Strafantrag verzichtete, die Sachlage aufgrund seines\ngesundheitlichen Zustands nicht beurteilen konnte und deshalb urteilsunfähig war.\nSomit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines\nStrafantrags verzichten. Da die Verzichtserklärung nicht gültig war, verlor der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner seine Stellung als Privatkläger nicht und die Einstellungsverfügung\nhätte ihm nach Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO zugestellt werden müssen. Dies gilt umso\nmehr, weil er keinen Rechtsbeistand hatte und deshalb rechtlich nicht beraten worden\nwar. Dass er als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen möchte, geht aus den\nAusführungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einreichung des\nWiederaufnahmegesuchs sowie dessen telefonischer Mitteilung an die\nVerfahrensleitung ohne Weiteres hervor.\n\nc) Sodann ist der Beschwerdegegner aufgrund der erlittenen Verletzungen Opfer im\nSinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Opfer hat gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO einen\nvon der Stellung als Privatkläger unabhängigen Anspruch auf Mitteilung der Einstellung\n(BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 321 N 2; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/\nBosshard, Art. 321 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 321 N 3). Dass\nder Beschwerdegegner auf eine Mitteilung \"als Opfer\" verzichtet hätte, ist nicht\nersichtlich. Daran hätte im Übrigen auch ein gültiger Verzicht auf einen Strafantrag\nnichts geändert. Damit ist ihm die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf Art. 321\nAbs. 1 lit. b StPO zu Unrecht nie formell eröffnet worden.\n\nd)Fehlerhafte Entscheide und Verfügungen sind nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann,\nwenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch\ndie Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer\nEntscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen\nvorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie\nkrasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und\nvon sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE\n147 IV 93 E. 1.4.4, 144 IV 362 E 1.4.3). Die Vorinstanz beging einen besonders\nschweren und offensichtlichen Verfahrensfehler. Namentlich verwehrte sie dem\nBeschwerdegegner sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die Einstellungsverfügung\nwehren zu können. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Juli 2022\nEinsicht in die Akten nahm und dabei auch auf die Einstellungsverfügung stossen\nmusste, ändert an der Unbeachtlichkeit der Verfügung nichts. Namentlich ersetzt dies\nnicht die förmliche Eröffnung und kann deshalb auch die Rechtsmittelfrist nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauslösen. Sodann gefährdet die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht.\nDie Unterlassung der Eröffnung eines Entscheids oder einer Verfügung stellt einen\nVerfahrensfehler dar und führt deshalb für den Beschwerdegegner zur Nichtigkeit der\nEinstellungsverfügung vom 1. März 2022 (vgl. Jositsch/Schmid, StPO\nPraxiskommentar, Art. 84 N 1). Entsprechend wird die Vorinstanz die formelle\nEröffnung der Verfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner bzw. dessen\nRechtsvertreter nachzuholen haben.\n\n6.- Zusammenfassend erfolgte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Unrecht.\nEntsprechend ist die Verfügung vom 2. Mai 2023 integral aufzuheben. Sodann ist von\nAmtes wegen festzustellen, dass dem Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung\nvom 1. März 2022 nie formell eröffnet wurde und diese deshalb dem\nBeschwerdegegner gegenüber nichtig ist, was auch im Beschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen die formelle Eröffnung der\nEinstellungsverfügung an den Beschwerdegegner nachzuholen.\n\n"}