{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=bef2ec28b26d8da73553ca11e4e55921", "Checksum": "750c3471dfc07501ca5d723f255d9866"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:49:34", "Checksum": "537ec0d2b06cb5a3134900e22f9ffd3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK\nRegeste:\nArt. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten.\n\n4.- a) Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die\nWiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten\nVerfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich\nnicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen\nkumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Beweismittel sind neu, wenn sie zum\nZeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende\nHinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und\nLegalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügt, wenn\nsie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des\nBeweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren\ngenannt oder sogar abgenommen, aber nicht hinsichtlich des ganzen Beweisthemas\nausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann\nnicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu\nanzusehen, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei\nAnwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Angesichts\nder Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden\ndürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer\n6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2; Schmid/Jositsch, StPO\nPraxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 7; BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023,\nArt. 323 N 5). Zudem wird eine Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die neuen\nBeweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden\nUmstände führen, als in der ursprünglichen Verfügung angenommen wurde. An diese\nWahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der\nVorwurf wiegt (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 323 N 5 und 13; Zürcher Kommentar\nStPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 15 ff.; BGE 120 IV 246 E. 2a).\n\nKeinen Wiederaufnahmegrund stellt dar, wenn sich die in der Einstellungsverfügung\nvertretene Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Dies ist vor allem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei Einstellungen der Fall, die im materiellen oder formellen Recht begründet waren.\nWurde aufgrund einer rechtlich unzutreffenden Würdigung ein Verfahren wegen\nfehlender Prozessvoraussetzung oder Vorliegens von Verfahrenshindernissen\neingestellt, etwa, weil die Verjährung falsch berechnet oder eine Erklärung\nfälschlicherweise als Rückzug des Strafantrags beurteilt wurde, sind die\nVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt. Anders liegt der Fall, wenn sich\nnachträglich ergibt, dass die Einstellung auf einem falschen Sachverhalt beruhte und\ndie Prozessvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. So kann ein Verfahren\nwiederaufgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatzeitpunkt ein anderer\nwar und aus diesem Grund unrichtigerweise der Verjährungseintritt angenommen\nwurde (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 323 N 19).\n\n"}