{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=bef2ec28b26d8da73553ca11e4e55921", "Checksum": "750c3471dfc07501ca5d723f255d9866"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 StPO (SR 312.0)\r\nVerzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. 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Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten.\n\nDie Vorinstanz reichte am 22. Mai 2023 die Akten ein und beantragte die Abweisung\nder Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nach erstreckter Frist am 2. Juni\n2023 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde\nbeantragen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in\nden folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat\ndiese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen\nzu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n3.- a) Die Vorinstanz begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den\nBeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass neue Beweismittel oder Tatsachen,\nund zwar Diagnosen verschiedener Ärzte, vorliegen würden. Es bestehe die\nWahrscheinlichkeit, dass diese zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden\nUmstände führen würden, als dies in der ursprünglichen Verfügung geschehen sei.\nInsbesondere sei eine schwere Schädigung des Körpers anzunehmen, weshalb dem\nfehlenden Strafantrag keine Bedeutung zukomme. Sodann könne dem\nBeschwerdegegner mit Blick auf die ärztlich diagnostizierte, krankheitsbedingte\nmangelnde Krankheitseinsicht und der deshalb notwendigen fürsorgerischen\nUnterbringung kein Vorwurf gemacht werden. Ferner sei ihm aufgrund des Verzichts\nauf einen Strafantrag die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung nicht eröffnet\nworden.\n\nb) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine\nWiederaufnahme des Verfahrens erfüllt waren. Als neues Beweismittel seien einzig die\nSuva-Akten eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einen Einfluss\nauf die Strafbarkeit hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht adäquat\nkausal gewesen für die Verletzungen des Beschwerdegegners und die Suva-Akten\nwürden sich nur auf die Schwere der Verletzungen beziehen. Sodann sei für die\nVorinstanz (trotz Suva-Akten) nicht neu gewesen, dass sich der Beschwerdegegner\nVerletzungen von einer gewissen Schwere zugezogen habe. Es wäre der Vorinstanz\nohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Suva-Akten vor Erlass der\nEinstellungsverfügung einzuholen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner\nseinen Zustand anlässlich seiner Einvernahme als gut beschrieben habe. Hinzu\nkomme, dass sich in den Strafakten Hinweise für eine schwere Körperverletzung\nbefunden hätten. So sei der Beschwerdegegner gemäss den Aussagen des\nVorarbeiters nach dem Unfall bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen. Im\nPolizeirapport sei zudem die Rede von schweren Verletzungen. Sodann sei der\nVorinstanz bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner am Kopf operiert worden\nsei und erst nach einem rund einmonatigen Spitalaufenthalt in eine Rehaklinik habe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübertreten können. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen\nzum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners einzuholen. Damit lägen auch keine\n\"neuen\" Beweise und Tatsachen vor.\n\n"}