Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren AK.2023.286-AK vom 9. April 2023 ist mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten der drei Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK, AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK) von insgesamt Fr. 2'000.- (Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Präsident hat als Verfahrensleiter verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Präsident Urs Gmünder