7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerden selbständig erhoben und war anwaltlich nicht vertreten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren AK.2023.286-AK vom 9. April 2023 ist mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO).