AK.2023.191-AK 16/18 gilt auch, wenn eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird (E. 3). Aus demselben Grund ist auf die zusätzlichen Eingaben vom 5. Februar 2023 im Verfahren AK.2023.277-AK (act. 4/10) und vom 29. Juni 2023 im Verfahren AK.2023.286-AK (act. 8) nicht weiter einzugehen. Diese werden nicht berücksichtigt.