Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK, AK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK, es sei ihm eine "Frist zur Vernehmlassung" beziehungsweise "Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge" anzusetzen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Entscheid AK.2023.90-AK vom 5. April 2023 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Nachfrist, um eine Beschwerde ergänzen zu können. Dies