6.- In Bezug auf seine Anträge in den Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK, AK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK auf allgemeine Akteneinsicht, welcher der Beschwerdeführer immer wieder stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass er zur Wahrung seiner Rechte und Interessen einen Verteidiger zur Seite gestellt erhalten hat und sich diesbezüglich an diesen zu wenden hat. Es wird auf die Ausführungen im Entscheid AK.2023.90-AK vom 5. April 2023 verwiesen (E. 2b).