Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 9. April 2023, wonach er im Rekursverfahren RDRM.2022.79 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und auch kein expliziter Antrag vorlag (act. 5/12.1 [AK.2023.191- AK]), fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde vom 9. April 2023 nicht einzutreten ist.