2020, N 1403, 2052 ff.). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13 m.w.H.).