b) Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist nur, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde zudem noch aktuell sein (GuiDoN, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 244; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1403, 2052 ff.