ff) Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 4. April 2023 (AK.2023.191-AK) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.- a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 9. April 2023 weiter die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. März 2023 (act. 2 [AK.2023.286-AK]). Die Vorinstanz fasste seine Äusserung in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022, dass er mittellos sei, durch die Untersuchungshaft an der Erwerbstätigkeit gehindert werde und seine Vermögenswerte im Strafverfahren sichergestellt worden seien, als Gesuch um