ee) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 4. April 2023, dass zusätzlich die Befangenheit des Departementsvorstehers B festzustellen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Regierungsrat die Verfügung vom 21. März 2023 erlassen habe, in seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit aber sein Offizialverteidiger gewesen sei, was gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b und c StPO einen Ausstandsgrund darstelle (act. 1, S. 7 f.). Diese Behauptung bleibt aber gänzlich unbegründet. Namentlich fehlen Angaben, wann, wie lange und in welcher Art von Verfahren er von diesem verteidigt worden sei, weshalb mangels Substantiierung nicht weiter darauf einzugehen ist.