Es liegen folglich keine krassen oder wiederholten Verfahrensmängel vor, welche den Ausstand des juristischen Mitarbeiters begründet hätten. Die Vorinstanz bringt in der Verfügung vom 21. März 2023 zudem vor, Z arbeite seit dem 1. März 2023 nicht mehr für das Sicherheits- und Justizdepartement. Insofern ist die vorinstanzliche Verfügung, wonach das gegen diesen gerichtete Ausstandsbegehren auch zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei, nicht zu beanstanden.