1, S. 11 [AK.2023.191-AK]), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Selbst wenn die Vorinstanz seit einem halben Jahr keinen materiellen Entscheid im Rekursverfahren erlassen hätte und dies einer Rechtsverzögerung gleichkommen würde, wie der Beschwerdeführer vorbringt, würde dieser Verfahrensfehler zudem alleine nicht genügen, einen Ausstand zu begründen. Ferner könnte dieser Verfahrensfehler nicht allein dem zuständigen Sachbearbeiter angelastet werden, zumal er seit dem 1. März 2023 nicht mehr für das Sicherheits- und Justizdepartement arbeitet (act. 1, S. 11 [AK.2023.191-AK]).