Der Beschwerdeführer rügt weiter, Z habe trotz seines Ausstandsgesuchs vom 13. Dezember 2022 an seinem Fall weitergearbeitet (act. 1, S. 8 [AK.2023. 191-AK]). Da dieses aber offensichtlich unbegründet ist, ist nicht erkennbar, weshalb er in den Ausstand hätte treten sollen, zumal er einen Kostenvorschuss eingefordert, die Sache aber materiell nicht geprüft hat (vgl. act. 5 [AK.2023.191-AK]; vgl. PK VRP/SG-REITER,