13. Dezember 2022, das heisst nach der Einforderung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz, einen förmlichen Antrag auf Erlass desselben gestellt (act. 5/12.1, S. 1 [AK.2023.191-AK]). Insofern ergibt sich nicht, inwiefern der juristische Mitarbeiter mit der Einforderung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang vorweggenommen haben soll, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des juristischen Mitarbeiters vom 29. November 2022 eine materielle Verfügung darstellt. Falls dem so wäre, wäre eine Kostenvorschussverfügung selbständig anfechtbar (PK VRP/SG- VON RAPPARD-HIRT, Art. 96 N 9). Ansonsten hätte es ihm im damaligen Zeitpunkt