Es kann zwar auf die Erhebung von Kostenvorschüssen von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin verzichtet werden (Art. 97 VRP). Die Behörden sind aber nicht gehalten, den Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 97 VRP von Amtes wegen abzuklären oder Beweise zu erheben. Ausserdem ist der förmliche Antrag, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, als förmliches Teilbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu betrachten, worüber eine Verfügung zu erlassen beziehungsweise darüber zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden ist (PK VRP/SG- VON RAPPARD-HIRT, 2020, Art. 96 N 3 und Art. 97 N 3). Der Beschwerdeführer hat erst am