ee) In Bezug auf Z beschreibt der Beschwerdeführer in seinem Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2022 an die Vorinstanz angebliche Verfahrensfehler. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist eine verfahrensleitende Anordnung und liegt in der Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters (Art. 96 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 3 ErmV [sGS 141.41]). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 VRP steht die Einforderung eines Kostenvorschusses im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Es kann zwar auf die Erhebung von Kostenvorschüssen von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin verzichtet werden (Art.