Es liegen ausserdem keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Verfügung nicht auf Aktenstücke gestützt hat, welche den Streitgegenstand betreffen und diese den Entscheid nicht genügend begründet hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde (act. 1, S. 5 [AK.2023.191-AK]). Was er im Übrigen mit dem Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht über die "Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs entschieden" habe, meint, erhellt sich nicht, weshalb auch auf diese Erwägung nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für seine Mutmassung, die Vorinstanz habe den "Streitgegenstand erweitert", da von "Aussichtslosigkeit und Bundesrechtsprechung" nie die Rede gewesen sei (act.