Damit erhielt er Einsicht in die entscheidrelevanten Akten im Rekursverfahren RDRM.2022.79 und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. November 2022 an die Vorinstanz fest, dass er mit seinem Akteneinsichtsgesuch die "Vollzugsakten" meine (act. 5/8 [AK.2023.191-AK]), wofür die Vorinstanz ohnehin nicht zuständig wäre. Ein bei der Gefängnisleitung gleiches Akteneinsichtsgesuch hat diese an den verfahrensleitenden Staatsanwalt weitergeleitet (vgl. vorherige Ausführungen unter E. 3b).