Zudem haben die Beteiligten gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29. November 2022 die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2022 und die Stellungnahme des Leiters des Regionalgefängnisses Altstätten vom 23. November 2022 zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2022 eingeräumt (act. 5/6).