Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm bis heute grundlos die "Orientierung, Akteneinsicht, Äusserung, Prüfung", den "Zugang zum Recht und zur Judikatur" verweigert, weshalb er seine Eingaben nicht effektiv und abschliessend habe begründen und seine "Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte" ausüben können. Er habe diese Rechte mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. und 19. November sowie 13. Dezember 2023 eingefordert (act. 1, S. 4 [AK.2023.191-AK]). Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz