Ausserdem ergeben sich aus diversen Schreiben der Vorinstanz im Verfahren RDRM.2022.79, welche dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt wurden, dass der juristische Mitarbeiter Z den Fall behördenintern bearbeitete. Das Schreiben vom 29. November 2022, wonach er im entsprechenden Rekursverfahren bis zum 14. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss zu leisten habe, ansonsten der Rekurs als erledigt abgeschrieben werde, wurde ebenfalls von Z unterzeichnet (act. 5 und 5/6 [AK.2023.191-AK]). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Personen mit Verfügungskompetenz vorgängig bekanntzugeben.