Dieser Umstand kann aber, zumindest für die in der Region Wohnhaften, ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer im Gefängnis ohne Weiteres danach erkundigen können, wer Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements sei. Ausserdem ergeben sich aus diversen Schreiben der Vorinstanz im Verfahren RDRM.2022.79, welche dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt wurden, dass der juristische Mitarbeiter Z den Fall behördenintern bearbeitete.