Rechtsprechungsgemäss ist der Vorsteher des Departements befugt, über das Ausstandsgesuch gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements zu befinden (Entscheid Verwaltungsgericht B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2). Auf der Internetseite des Sicherheits- und Justizdepartements, welche für jedermann ersichtlich ist, wird Regierungsrat B als Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements aufgeführt (https://www.sg.ch und dort unter Politik & Verwaltung/Departemente und Staatskanzlei, zuletzt besucht am 13. Juli 2023). Dieser Umstand kann aber, zumindest für die in der Region Wohnhaften, ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden.