AK.2023.191-AK 11/18 einer grösseren Kollegialbehörde ist (PK VRP/SG-REITER, Art. 7 N 3). Gemäss Art. 7b's Abs. 1 lit. e VRP liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand bei der Aufsichtsinstanz. Rechtsprechungsgemäss ist der Vorsteher des Departements befugt, über das Ausstandsgesuch gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements zu befinden (Entscheid Verwaltungsgericht B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2).