cc) Ein Ausstandsbegehren hat sich zudem immer gegen eine oder mehrere bestimmte natürlichen Personen zu richten (Entscheid Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGer 90_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2.1).