ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 80_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Einforderung des Kostenvorschusses vom 29. November 2022 ausschlaggebend für das Einreichen eines Ausstandsgesuchs. Der Beschwerdeführer stellte das Ausstandsgesuch aber erst rund zwei Wochen später, am 13. Dezember 2022 (act. 5/12 [AK.2023.286-AK]), was nicht fristgerecht ist, weshalb auf das Ausstandsgesuch grundsätzlich nicht einzutreten war.