Überdies habe die Vorinstanz bewusst auf den Erlass eines Kostenvorschusses gemäss Art. 97 VRP verzichtet und die Leistung eines Kostenvorschusses "als einzige Möglichkeit vorgetäuscht, den Rechtsweg und Rechtsschutz zu vereiteln". Er sei bedürftig und es würde ein "fehlerhafter Vorentscheid" vorliegen, weshalb kein Kostenvorschuss hätte erhoben werden dürfen (act. 5/12.1 [AK.2023.191-AK]).