Das Ermittlungs- und Beweisverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die Vorinstanz und Z hätten aber mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang ohne Berücksichtigung und Prüfung der massgebenden Kriterien vorweggenommen. Überdies habe die Vorinstanz bewusst auf den Erlass eines Kostenvorschusses gemäss Art. 97 VRP verzichtet und die Leistung eines Kostenvorschusses "als einzige Möglichkeit vorgetäuscht, den Rechtsweg und Rechtsschutz zu vereiteln".