Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, das Schreiben vom 29. November 2022, wonach er einen Kostenvorschuss zu leisten habe, sei rechtswidrig, nicht genügend begründet und nicht in der Form einer Verfügung erlassen worden. Das Ermittlungs- und Beweisverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die Vorinstanz und Z hätten aber mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang ohne Berücksichtigung und Prüfung der massgebenden Kriterien vorweggenommen.