c) aa) Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Rekursverfahren (RDRM. 2022.79) mit Gesuch vom 13. Dezember 2022, das Sicherheits- und Justizdepartement, insbesondere der juristische Mitarbeiter Z , habe in den Ausstand zu treten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, das Schreiben vom 29. November 2022, wonach er einen Kostenvorschuss zu leisten habe, sei rechtswidrig, nicht genügend begründet und nicht in der Form einer Verfügung erlassen worden.