Andere Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts sind im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Ausstandsbegehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind nicht leichthin gutzuheissen (PK VRP/SG-REITER, 2020, Art. 7 N 25 ff.).