4.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und bb's VRP ausdrücklich genannten Gründen befangen erscheinen. Aus rechtlichen Fehlleistungen lässt sich nur dann auf eine Befangenheit schliessen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Andere Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts sind im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.