Sie durften davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten gestützt auf Art. 92 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRP mit Verfügung vom 30. November 2022 als gegenstandslos abschrieb (act. 3 [AK.2023.277- AK]), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch hätte weitere Abklärungen oder Vorkehrungen treffen müssen. Sofern der Beschwerdeführer mit Haftakten andere Akten im Visier hat, erschliesst sich nicht, was damit gemeint ist;