Die Gefängnisleitung leitete die entsprechenden Informationen (inkl. die E-Mail vom 10. November 2022) an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 weiter. Spätestens an diesem Tag kam die Gefängnisleitung folglich ihrer Pflicht um Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers nach. Aufgrund der Rückmeldung des verfahrensleitenden Staatsanwalts kann der Gefängnisleitung und der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie davon hätten ausgehen müssen, im damaligen Zeitpunkt sei ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hängig gewesen. Sie durften davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde.